nach oben

Bedienungshilfen

Übermittlungssperren

  • Übermittlungssperre an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)
    Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten der Familienangehörigen (dies sind Ehegatten oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – nicht das Mitglied selbst – kann die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Diese Übermittlungssperre gilt jedoch nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden.
  • Auskünfte an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
    Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor einer Wahl oder Abstimmung auf staatlicher oder kommunaler Ebene Auskunft über Daten von Gruppen von Wahlberechtigten geben. Für die Bestimmung der Gruppen darf nur das Lebensalter verwendet werden. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Beauskunftet werden Namen, Anschrift und Doktorgrad.. Der Empfänger hat die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.
  • Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG, § 21 MeldDV)
    Mandatsträgern, der Presse und dem Rundfunk darf eine Melderegisterauskunft über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilt werden. Die Auskunft darf nur die dazu erforderlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift) sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen. Weiterhin dürfen die Meldebehörden dem Bundesverwaltungsamt und dem Landratsamt Daten zu Alters- und Ehejubiläen für Gratulationen des Bundespräsidenten bzw. des Landrats übermitteln. Das Landesamt für Finanzen erhält automatisiert Daten zu Alters- und Ehejubiläen für Gratulationen des Ministerpräsidenten. Diesen Auskunftserteilungen bzw. Datenübermittlungen können Sie widersprechen.
  • Auskünfte an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 und 5 BMG) Das Bundesmeldegesetz erlaubt eine Auskunft an Adressbuchverlage über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen.

 

Wenn Sie widersprochen haben, wird die jeweilige Übermittlungssperre von Ihrer Meldebehörde unentgeltlich eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie gegenüber allen Gemeinden, in denen Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind, der Datenübermittlung widersprechen.

Übermittlungssperren gelten unbefristet.

 

Im Zuge der Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) ergab sich eine Änderung im Bundesmeldegesetz.

Mit dem neuen Gesetz, das am 01. Januar 2026 im Kraft getreten ist, entfällt die sogenannte Übermittlungssperre durch die Meldebehörden. Bisher konnte man der Datenübermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr widersprechen, künftig ist das jedoch nicht mehr möglich. Zudem werden bisher getätigte Widersprüche durch die Meldebehörde gelöscht.

 

Das bedeutet, dass die Meldebehörde Vor- und Familiennamen sowie Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an die Bundeswehr weitergibt, die im Folgejahr volljährig werden. Allerdings ist das nicht neu. Die automatische Meldung erfolgt schon seit Jahren, es sei denn, man hat explizit dagegen widersprochen. 

Was ändert sich?

  • Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr selbst und ist nicht mehr Aufgabe der Meldebehörden, wie vor der Aussetzung der Wehrpflicht.
  • Das Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) entfällt. Infolgedessen entfällt der Bedarf für die Übermittlungssperren "Übermittlung nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (Widerspruch gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)".
  • Im Melderegister bestehende Übermittlungssperren werden gelöscht.

 

Weitere Information zum Beschluss finden Sie hier: Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG)

 

Antrag auf Übermittlungssperre

 

Auswahl der Vorgangs
Auswahl des Termins
Bitte einen Tag wählen:
10 Uhr:
11 Uhr:
Datum ändern