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Bedienungshilfen

Durchführung des Winterdienstes

Den Winterdienst auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet führt grundsätzlich der städtische Bauhof durch. Um das immense Pensum bewältigen zu können, sind die Straßen in verschiedene Einsatzstufen eingeteilt.

Zu den öffentlichen Verkehrsflächen zählen insbesondere die Fahrbahnen und Parkplätze. Die Gehwege sind von den jeweiligen Anliegern selbst in sicherem Zustand zu halten.

Folgende Einsatzstufen wurden festgelegt:

Stufe 1:
Als Einsatzkriterium wird hier eine Schneedecke bis 4 cm, bei keinem weiteren Schneefall in Aussicht, definiert. Bei der Ausführung werden dann nur vereinzelte Straßen geräumt und mit Salz-Sand-Gemisch bestreut. Die restlichen Straßen werden nicht angefahren.

Stufe 2:
Als Einsatzkriterium wird hier eine Schneedecke von 4 cm bis 8 cm, bei keinem weiteren Schneefall in Aussicht, definiert. Bei der Ausführung werden bestimmte Straßen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial geräumt und mit Salz-Sand-Gemisch bestreut. Die restlichen Straßen werden geräumt, jedoch nicht bestreut.

Stufe 3:
Als Einsatzkriterium wird hier eine Schneedecke über 8 cm, bei anhaltendem Schneefall, definiert. Bei der Ausführung werden alle Straßen geräumt und mit Salz-Sand-Gemisch bestreut.

Eine Ausnahme bildet Blitzeis, hier wird der Einsatz nach Leistungsfähigkeit, Verkehrsgefährdung und Dringlichkeit organisiert.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich alle an mein Grundstück angrenzenden Gehwege räumen?

Grenzt das Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an und/oder wird über diese erschlossen, so gilt die Räumpflicht für alle diese Straßen. Bei einem Eckgrundstück beispielsweise müssen dann beide Gehwege geräumt werden. (§ 4 Abs. 2 der Verordnung).

Wie oft muss ich den Gehweg räumen?

Die Gehwege sind laut § 10 der Verordnung in einem sicheren Zustand zu erhalten. D.h. die Nutzung des Gehwegs muss für jedermann ohne Gefahr gewährleistet sein. Dementsprechend muss das Räum- und Streuintervall den jeweiligen Wetterbedingungen angepasst werden. Grundsätzlich gilt die Räumpflicht an Werktagen ab 07:00 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08:00 Uhr und jeweils bis 20:00 Uhr.